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Betriebssportverband Hannover e.V.Satzung |
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Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Der Verband führt den Namen Betriebssportverband Hannover e.V. 2. Der Betriebssportverband Hannover, nachfolgend BSVH genannt, hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. § 2 1. Der BSVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige
Zwecke” der 2. Der BSVH vertritt die Interessen des Betriebssportes gegenüber den Behörden, dem Stadt- oder Landessportbund sowie den Sportfachverbänden. 3. Der BSVH fördert den Betriebssport als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage. Er will vor allem solche Betriebsangehörige dem Sport zuführen, die diesem sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden. Er erstrebt den Ausgleich gegenüber der beruflichen Arbeit und will dem Sport neue Kräfte zuführen. 4. Der BSVH bekennt sich zum Gedanken des Amateursportes. Jede Bestrebung parteipolitischer, rassistischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt. 5. Er erstrebt eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Niedersachsen sowie dessen Gliederungen und Sportfachverbänden. 6. Der BSVH ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Dem BSVH obliegt die Durchführung des Sportbetriebes (Runden-, Pokalspiele, Turniere usw.) seiner Mitglieder. § 3 Der BSVH ist Mitglied des Landesbetriebssportverbandes Niedersachsen e.V. Es wird die ordentliche Mitgliedschaft im Stadtsportbund Hannover bzw. Landessportbund Niedersachsen e.V. angestrebt. § 4 1. Die Selbständigkeit der Verbandsmitglieder wird durch die Mitgliedschaft im BSVH nicht berührt. 2. Vor allem begründet die Mitgliedschaft im BSVH nicht die gegenseitige Haftung der Verbandsmitglieder und des Verbandes für interne Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Betriebssportgemeinschaften, nachfolgend BSG’en genannt. § 5 1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des BSVH werden durch die vorliegende Satzung sowie die nachstehend bezeichneten Ordnungen geregelt:
2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum BSVH und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht vom BSVH eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird. § 6 1. Die Mitgliedschaft zum BSVH kann jede Betriebssportgemeinschaft⁄Spielgemeinschaft, die ihren Sitz in der Region Hannover hat, durch formlosen Antrag erwerben. Im Falle eines Betrittes einer Betriebssportgemeinschaft⁄Spielgemeinschaft werden deren Mitglieder jeder für sich Mitglied dieses Verbandes. Die Betriebssportgemeinschaften⁄Spielgemeinschaften sind in der Regel rechtlich unselbständig. 2. Betriebssportgemeinschaften⁄Spielgemeinschaften außerhalb der Region Hannover können, sofern kein Zuständigkeitsbereich aus anderen Kreisverbänden gegeben ist, ebenfalls die Mitgliedschaft im BSVH erwerben. 3. Ferner können Einzelpersonen und juristische Personen aufgenommen oder vom Vorstand ernannt werden. 4. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Einzelpersonen nach den Bezeichnungen der Ehrenordnung ernannt werden. Ein Stimmrecht ergibt sich aus dieser Ehrenmitgliedschaft nicht. § 7 1. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Ein derartiger Beschluß wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr, sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ältestenrat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses zu. Dieser entscheidet endgültig. 2. Die Aufnahme- sowie Beitragsgebühr regelt die Finanzordnung. über die Höhe der einzelnen Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung. 3. Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats durch den BSVH beschieden, so kann der Bewerber die Entscheidung durch den Ältestenrat beantragen. Dieser ist gehalten, binnen zweier Monate eine endgültige Entscheidung zu fällen. § 8 Die Mitgliedschaft erlischt
§ 9 Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 Abs. 5 und 6) kann nur dann erfolgen, wenn
Vor Ausschluß ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß eines Verbandsmitgliedes hat den Verlust der Mitgliedsfähigkeit in jeder Form für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Folge.
Rechte und Pflichten der Mitglieder § 10 Der Verband informiert die Mitglieder auf seiner Internetseite. Mit dem Beitritt in den Verband sind die Mitglieder generell mit der Veröffentlichung persönlicher Daten und Fotos einverstanden. Das einzelne Mitglied kann jedoch jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben, diese werden dann umgehend von der Homepage des Vereins entfernt. Die Mitglieder des BSVH sind berechtigt,
§ 11 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
Organe des Verbandes § 12
Die Verbandsführung erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung, der Finanzordnung und der Rechtsordnung. Über alle von Organen des Verbandes durchgeführten Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer gegenzuzeichnen sind. § 13 1. Die den Mitgliedern bezüglich der Verbandsleitung zustehenden Rechte werden auf der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des BSVH ausgeübt. 2. Die Jahreshauptversammlung soll jährlich, möglichst im Februar, durchgeführt werden. Sie ist durch die⁄den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.Die Einladung erfolgt per E-Mail oder als Briefsendung. 3. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen. 6. Den Vorsitz führt die⁄der 1. Vorsitzende. § 14 1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand unter Beachtung der im § 13 Abs. 2 genannten Bestimmungen einberufen werden. 2. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. § 15 Stimmberechtigt sind:
Stichtag für die Anzahl der Stimmen ist die letzte vorliegende Meldung (Bestandserhebung zum 15.01.) vor der jährlichen Jahreshauptversammlung. § 16 Der Jahreshauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind, zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere
§ 17 Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Verbandsorgane § 18 1. Der Vorstand des BSVH (§ 26 BGB) setzt sich zusammen aus:
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der⁄die 1. Vorsitzende an geraden Kalenderjahren und der⁄die stellvertretende Vorsitzende an ungeraden Kalenderjahren zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig. Zwei von Ihnen vertreten den Verband gemeinsam, wobei immer einer der Vorsitzenden vertreten sein muss. Personalunion von zwei Vorstandsämtern, bis auf den 1. und den stellvertretenden Vorsitzenden ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Ältestenrates sein. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die dem Ältestenrat zur Kenntnis zu geben ist. Der⁄die stellvertretende Schatzmeister⁄-in hat kein eigenes Stimmrecht. Im Fall der Vertretung des Schatzmeisters⁄der Schatzmeisterin geht dessen Stimmrecht auf den Stellvertreter über. 2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen:
Der erweiterte Vorstand trifft sich regelmäßig zu Sitzungen. Er genehmigt den vom Vorstand erstellten Haushaltsvoranschlag. § 19 1. Aufgaben des Gesamtvorstandes
2. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
. Aufwandsentschädigung der einzelnen Vorstandsmitglieder
§ 20 Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen ein anderes Amt im Vorstand nicht bekleiden und sollen über 40 Jahre alt sein; Wiederwahl ist zulässig. § 21 Der Ältestenrat entscheidet gemäszlig; § 7 der Satzung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Er trifft gemeinsam mit dem Vorstand, Entscheidungen nach der Ehrenordnung. Weiterhin bestätigt er gem. § 19 den Vertreter für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied. Der Ältestenrat tritt auf Antrag zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Er ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. § 22 Mindestens zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben gemeinsam die Kassenprüfung vorzunehmen. über das Ergebnis ist dem Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl für zwei Jahre ist zulässig. Kassenprüfer dürfen für längstens vier Jahre gewählt werden.
Allgemeine Schlußbestimmungen § 23 1. Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgt ist (Ausnahme bildet die Jahreshauptversammlung gem. § 13 Abs. 2) 2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 24 1. Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Über eine Verbandsauflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Stimmberechtigten notwendig. Es ist erforderlich, dass mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten anwesend sind. Sind weniger als drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. § 25 1. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch aus dem Verbandsvermögen nicht zu. 2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke in der Region Hannover zu verwenden hat. § 26 Das Geschäftsjahr des BSVH deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Am 11. Sep. 1991 beim Amtsgericht eingetragen |